Lasse lässt’s hinter sich.

Und wer macht jetzt auf Immissionsschutz?

Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können (§ 54 Abs. 1 BImSchG). Dies gilt für alle Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG betreiben, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen können. In Einzelfällen kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angeordnet werden.

Leistungen

  • Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen durch Beratung und Kontrollen sowie Berichterstattung an den Anlagenbetreiber
  • Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch Betreuung von Emissions-und Immissionsmessungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BlmSchG
  • Information der Betriebsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 BlmSchG
  • Mitwirkung bei der Ursachenermittlung von Störungen
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen und Prüfung immissionsschutzrechtlicher Erfordernisse, Beratung und Beteiligung an Erörterungsterminen
  • Jährliche Berichterstattung an die Geschäfts- und Betriebsführung