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Seit 17. Oktober 2023 ist das Inverkehrbringen von Mikroperlen in Kosmetika untersagt. Gleiches gilt für losen Glitter. Weitere Mikroplastikverbote werden nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen folgen. Sind Sie vorbereitet?
Rechtliche Grundlage für das Verbot ist Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung. Sie regelt das schrittweise Einschränken von Mikroplastik-Anwendungen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Mikroplastik?
Gemeint sind alle synthetischen Polymerpartikel, die im Durchmesser kleiner sind als 5 Millimeter – oder 15 Millimeter, wenn es sich um Fasern handelt. Als Untergrenze für die Teilchengröße gelten 0,1 bzw. 0,3 Mikrometer. Das Üble an Mikroplastik ist, dass die Partikel unlöslich und nur schwer abbaubar sind. Zudem reichern sie sich entlang der Nahrungskette an und konnten sogar schon im menschlichen Körper nachgewiesen werden.
So lang die Liste der mikroplastikhaltigen Produkte ist, so komplex sind die Verbotsregelungen. Besitzern und Betreibern von Kunstrasenplätzen und anderen Sportanlagen wird beispielsweise eine Übergangsfrist von acht Jahren eingeräumt, um das auf den Plätzen eingestreute Kunststoffgranulat zu ersetzen. Für andere Produkte wiederum gelten andere Fristen. Je nach Produkt und Anwendung reichen die Übergangsfristen von vier bis zwölf Jahre. Die entscheidende Frage lautet daher: Sind auch Sie betroffen?
Da es auf jedes Detail im Gesetzestext ankommt, sollten Sie den Rat von Compliance-Experten einholen. Wir wissen, wie Gesetzestexte auszulegen sind und prüfen akribisch, ob Sie überhaupt betroffen sind und wie Sie möglicherweise von längeren Übergangsfristen profitieren können. Das ist entscheidend, nicht zuletzt, weil zahlreiche Ausnahmen gelten.
Wir von der KFT Chemieservice GmbH, einem Unternehmen der Infraserv Höchst-Gruppe, zählen zu den bundesweit führenden Chemical-Compliance-Dienstleistern. Mit unseren Leistungen stellen wir sicher, dass Unternehmen alle Anforderungen des Chemikalienrechts ausnahmslos einhalten.
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